Februar 2006
Die ursprüngliche Befristung bis 31. Dezember 2005 wurde vom BMF verlängert, weil es bei zahlreichen Unternehmen zu Umstellungsschwierigkeiten gekommen ist.
Der Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag bleibt lt. VO des BMWA mit 0,7% weiterhin aufrecht, obwohl der VfGH diesen als verfassungswidrig erklärt hat; allerdings dem Gesetzgeber zur Sanierung eine Frist bis 30. November 2006 eingeräumt hat. Die weitere Entwicklung bleibt...
Obwohl der VwGH diese für beitragspflichtig erklärt hat, wird im Ministerialentwurf des BMSG vom 15. Dezember 2005 klargestellt, dass weiterhin die Beitragsfreiheit gelten soll. In § 49 ASVG wird auf § 26 EStG dergestalt Bezug genommen, dass dieser auch auf...