Newsletter-Anmeldung

Klienten-Info - Archiv

Kreditkartentrinkgelder im Gastgewerbe

Oktober 2004

Kreditkartentrinkgelder im Gastgewerbe, die vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer ausbezahlt werden, sind als Bezüge aus einem bestehenden Dienstverhältnis zu qualifizieren und der Lohnsteuer zu unterziehen. Problematisch war oftmals eine exakte Zuordnung der in diesem Zusammenhang geleisteten Trinkgelder. Im Lohnsteuerprotokoll 2004 wird hiezu angeführt, dass der Arbeitgeber - sollten diese zum Zeitpunkt einer Lohnsteuerprüfung noch nicht versteuert worden sein - aufzufordern ist, eine exakte Zuordnung vorzunehmen. Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, kann die Nachforderung in einem Pauschbetrag erfolgen. Darüber hinaus sind diese Trinkgelder in die DB-Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen. Bei Inkassokellnern, die die Trinkgelder an ihre Kollegen weitergeben, sollten hierüber Aufzeichnungen über die Aufteilung geführt werden. Anderenfalls sind diese zur Gänze beim Inkassokellner lohnzuversteuern. In diesem Fall können jedoch Werbungskosten vorliegen, wenn der Kellner auf Verlangen der Abgabenbehörde die Empfänger der weitergegebenen Trinkgelder exakt bezeichnen kann.

Bild: © jayrb - Fotolia

Datenschutzinformation bezgl. Newsletterversand

Der Versand des Newsletters erfolgt über die Klier, Krenn & Partner KG (Jacquingasse 51, 1030 Wien). Ihre zuvor genannten Daten werden von der Klier, Krenn & Partner KG auf den Servern der Host Europe GmbH (HRB 28495, Amtsgericht Köln; Hansestraße 111, D-51149 Köln) mit Sitz in Deutschland gespeichert. Zur Gewährleistung der Sicherheit Ihrer Daten haben wir einen Auftragsverarbeitervertrag mit der Klier, Krenn & Partner KG abgeschlossen und uns über die ergriffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen informiert.

Hoehr & Lepuschitz - Steuerberatungsgesellschaft OG, Leuzenhofgasse 18, A-8020 Graz, Telefon: + 43 316/58 25 62-0